Projekt Elternkonsens Baden-Baden

  

1. Aufgaben des Allgemeinen Sozialen Dienstes Bühl

Die rechtlichen Grundlagen der Aufgaben des Allgemeinen Sozialen Dienstes finden sich im Kinder- u. Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und beinhalten unter anderem:

 

Beratung für Eltern bei der Erziehung oder für Kinder u. Jugendliche, Jugendgerichtshilfe, Angebote an Hilfen zur Erziehung oder Hilfen für junge Volljährige in ambulanter, teil- oder vollstationärer Form, Eingliederungshilfe für Kinder u. Jugendliche mit seelischer Behinderung bzw. von dieser bedroht, Überprüfung von Meldungen einer Kindeswohlgefährung und gegebenenfalls Inobhutnahme bei Gefährdung eines Kindes/ Jugendlichen.

 

Mit zu den Aufgabenstellungen gehört auch die Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren.

 

2. Rolle außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens

Grundsätzlich können sich Eltern, Kinder und Jugendliche jederzeit und unabhängig voneinander zur Beratung an das Jugendamt wenden.

 

Dies kann im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsberatung nach § 17 SGB VIII oder aber durch eine vermittelnde Unterstützung zur Regelung des Umgangs nach § 18 SGB VIII erfolgen. Zielsetzung hierbei ist es eine außergerichtliche Einigung im Interesse der Kinder zu erarbeiten. Dieses Angebot wird auch durch andere Beratungsstellen im Landkreis Rastatt vorgehalten, wie z. B. von der Psychologischen Beratungsstelle, oder der Familien- und Lebensberatung des Caritasverbandes.

 

Auch wird ein Leistungsangebot nach §§ 17 SGB VIII vorgehalten, wenn das Jugendamt durch das Familiengericht die Mitteilung erhält, dass Elternteile ein Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht haben und hiervon auch minderjährige Kinder betroffen sind. Die Eltern müssen diesbezüglich noch keinen Antrag auf Regelung der elterliche Sorge oder des Umganges gestellt haben.

 

In diesen Fällen besteht eine Schweigepflicht auch gegenüber dem Familiengericht und das Angebot kann freiwillig in Anspruch genommen werden.

 

3. Rolle im gerichtlichen Verfahren

Die Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 Abs. 1 SGB VIII, also wenn Eltern einen konkreten Antrag auf Regelung des Sorgerechtes oder des Umgangs gestellt haben, wird durch das Jugendamt wahrgenommen.

 

Auch hier wird den Eltern ein Beratungsprozess von allen beteiligten Professionen im Verfahren nahegelegt. Sie werden dabei unterstützt eine gemeinsame Lösung im Sinne ihrer Kinder zu erarbeiten. Grundsätzlich sind hierzu gemeinsame Elterngespräche erforderlich, wobei auch Einzelgespräche situationsbedingt und dann auch gleichberechtigt angeboten werden können. Die Kinder können altersentsprechend in den Beratungsprozess einbezogen werden. Bei kleinen Kindern erfolgt in der Regel eine Kontaktaufnahme im häuslichen Umfeld.

 

Der Allgemeine Soziale Dienst berichtet bei den Anhörungen im Familiengericht über den Verlauf des Beratungsprozess und der erarbeiteten Ergebnisse. Er gibt aber auch eine pädagogische Einschätzung über die Situation der Kinder und die Möglichkeiten der Eltern ab.